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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16 (https://dejure.org/2016,21006)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.07.2016 - 1 A 412/16 (https://dejure.org/2016,21006)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 1 A 412/16 (https://dejure.org/2016,21006)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 10/14

    Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten der Fachausbildung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16
    Diesen - rechtsfehlerfreien, vgl. insoweit aus der Senatsrechtsprechung etwa das Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10/14 -, juris, Rn. 29 und 33 - Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.

    Zu näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in seinem - übrigens den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der Abfassung der Zulassungsbegründungsschrift zugestellten und deshalb hierbei bereits bekannten - Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10/14 - (juris, Rn. 47 und 46), aus denen sich ergibt, dass und warum insoweit schon nicht vergleichbare Lebenssachverhalte vorliegen.

    Zum anderen hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10/14 -, juris, Rn. 83 f., m. w. N., das insoweit Notwendige ausgeführt: Erstens ließe ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 335/14

    Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16
    Zwar weicht, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, das angefochtene Urteil, indem es auf diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantwortende Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - vgl. die Senatsurteile vom 1. Juni 2015- 1 A 930/14 -, juris, Rn. 63 bis 67, und vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rn. 75 bis 79 - eine bejahende Antwort gibt, von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - ab, und es trifft auch zu, dass nach der Senatsrechtsprechung die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheides betrifft, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt.

    vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Februar 2016- 1 A 335/14 -, juris, Rn. 82, m. w. N.

  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16
    Richtig sei es daher, insoweit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - zu folgen.

    Zwar weicht, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, das angefochtene Urteil, indem es auf diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantwortende Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - vgl. die Senatsurteile vom 1. Juni 2015- 1 A 930/14 -, juris, Rn. 63 bis 67, und vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rn. 75 bis 79 - eine bejahende Antwort gibt, von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - ab, und es trifft auch zu, dass nach der Senatsrechtsprechung die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheides betrifft, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14

    Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16
    Zum einen hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht nur auf die genannte Vergleichsgröße gestützt, sondern - durch den Verweis auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 (juris, Rn. 63 ff, insbesondere Rn. 67) - auch auf die Vergleichsgröße der Höhe der Zinsen bei dem Studienkredit der (insoweit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden) Kreditanstalt für Wiederaufbau.

    Zwar weicht, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, das angefochtene Urteil, indem es auf diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantwortende Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - vgl. die Senatsurteile vom 1. Juni 2015- 1 A 930/14 -, juris, Rn. 63 bis 67, und vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rn. 75 bis 79 - eine bejahende Antwort gibt, von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - ab, und es trifft auch zu, dass nach der Senatsrechtsprechung die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheides betrifft, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 1 A 185/09

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten des nichttechnischen Dienstes auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 412/16
    vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. Juli 2016 in den drei Parallelverfahren angeführte bzw. bekräftigte Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, rund ein Jahr später (im Juli 2008) besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839, 69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien fehlerhaft berechnet, jedenfalls aber unangemessen hoch angesetzt.

    Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 - diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 - tatsächlich auch angesetzt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

    Der Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, im Juli 2008 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839, 69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, was immerhin auf eine Differenz zu den hiesigen Kosten in Höhe von 653, 84 Euro führt, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien unangemessen hoch.

    Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 - diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 - tatsächlich auch angesetzt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 315/15

    Rückforderung des einem Sanitätsoffizier-Anwärter aus Anlass eines während seines

    Der Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, im Juli 2008 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839, 69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, was immerhin auf eine Differenz zu den hiesigen Kosten in Höhe von 536, 25 Euro führt, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien unangemessen hoch.

    Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 - diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 - tatsächlich auch angesetzt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2420/14

    Erstattung des einem Soldaten gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten

    Der Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten desselben im Juli 2008 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839, 69 Euro - also exakt die Hälfte von 1.679,38 Euro - in Ansatz gebracht worden sind, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien unangemessen hoch.

    Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der hiesigen Klägerin - diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 - tatsächlich auch angesetzt worden ist.

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